(1) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben jeweils eine Klausur in den Lehrgängen
- 1.
„Technische Aufklärung I“,
- 2.
„Technische Aufklärung II Bundeswehr“ beziehungsweise „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“,
- 3.
„Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“ und
- 4.
„Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“.
(2) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
(3) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.
(4) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden zur Verfügung.