Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (GtDFmEloAufklVDV) § 34Verhinderung, Ordnungsverstöße
(1) Die §§ 53 und 54 gelten entsprechend.
(2) Über die Folgen von Ordnungsverstößen entscheidet die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und Lehreinrichtung oder eine von ihr beauftragte Stelle.