Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (GtDFmEloAufklVDV) § 38Zulassung
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.