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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 38 Zulassung

Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.