Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (GtDFmEloAufklVDV) § 4Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 28) gewährt werden.