Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 55 Bewertungen der Leistungen

(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil
der erreichten
Leistungspunkte
an der erreichbaren
Leistungspunktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,0015sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
87,50 bis  93,6914
83,40 bis  87,4913gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis  83,3912
75,00 bis  79,1911
70,90 bis  74,9910befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
66,70 bis  70,899
62,50 bis  66,698
58,40 bis  62,497ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis  58,396
50,00 bis  54,195
41,70 bis  49,994mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
33,40 bis  41,693
25,00 bis  33,392
12,50 bis  24,991ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
 0,00 bis  12,490
(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.