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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 52 Wiederholung der Präsentation und Verteidigung

(1) Ist die Präsentation oder die Verteidigung nicht bestanden worden, kann jede der beiden Prüfungen einmal wiederholt werden. Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens erfolgen. Sind sowohl Präsentation als auch Verteidigung nicht bestanden, werden die Wiederholungen aufeinanderfolgend am selben Tag durchgeführt.
(2) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt.
(3) § 50 Absatz 4 gilt entsprechend.