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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 53 Gesamtnote der Bachelorarbeit

(1) Sind alle Einzelprüfungen der Bachelorarbeit bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit gemäß § 37 Absatz 4 bis 6 berechnet und festgelegt.
(2) In die Gesamtnote gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein
1.
die Bewertung der Bachelorthesis, numerischer Notenwert, mit 50 Prozent,
2.
die Bewertung der Präsentation, numerischer Notenwert, mit 15 Prozent, und
3.
die Bewertung der Verteidigung, numerischer Notenwert, mit 35 Prozent.