(1) Sind alle Einzelprüfungen der Bachelorarbeit bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit gemäß § 37 Absatz 4 bis 6 berechnet und festgelegt.
(2) In die Gesamtnote gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein
- 1.
die Bewertung der Bachelorthesis, numerischer Notenwert, mit 50 Prozent,
- 2.
die Bewertung der Präsentation, numerischer Notenwert, mit 15 Prozent, und
- 3.
die Bewertung der Verteidigung, numerischer Notenwert, mit 35 Prozent.