(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,
- 1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
- 2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
- 1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
- 2.
Leistungen betreffen, die
- a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität, für Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei, des Zolls oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind,
- b)
Verschlüsselung betreffen,
- c)
die Schaffung militärisch nutzbarer Infrastruktur betreffen oder
- d)
Aspekte der Cybersicherheit oder digitalen Souveränität betreffen
und soweit in den Fällen der Buchstaben a bis c ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit und in den Fällen des Buchstabens d ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit, Datenverfügbarkeit oder Integrität von Daten oder Systemen erforderlich ist.