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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 148 Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.

Fußnote

(+++ § 148: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)