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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 86 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 83 zuständigen Gericht erlassen.