zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 95
Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular