(1) Die Maßregeln nach § 10 sind nicht mehr anzuwenden, sofern die Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.
(2) Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 gelten als bekämpft, sofern
- 1.
alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt worden sind und
- 2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.
In den Fällen der Feststellung von Salmonellen der Kategorie 2 gelten diese als bekämpft, sofern
- 1.
alle Hühner
- a)
nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a behandelt oder nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b geimpft,
- b)
in einen anderen Betrieb oder eine andere Herde umgestallt und
- c)
frühestens zwei Wochen nach der Umstallung nach § 9 mit negativem Ergebnis auf Salmonellen der Kategorie 2 untersucht und
- 2.
alle Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt
worden sind.