(1) Die Maßnahmen nach § 20 sind nicht mehr anzuwenden, sofern
- 1.
die Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind oder
- 2.
im Fall einer Anordnung nach § 20 Absatz 2 bei der Serotypisierung eine Feststellung von Salmonellen der Kategorie 1 nicht erfolgt ist.