(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4, § 8 Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 oder § 26 Absatz 3, entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4, § 18 Absatz 1 Satz 5, § 22 Absatz 1 Satz 3, § 30 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 das Ergebnis einer Untersuchung, ein Protokoll oder eine Aufzeichnung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Satz 1 oder § 34 Absatz 1 zuwiderhandelt,
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entgegen § 4 oder § 8 Absatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
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entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Futtermittel oder Einstreu nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht oder nicht rechtzeitig verbrennen lässt und nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
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entgegen § 7 Absatz 5 dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig verbrennt, nicht oder nicht rechtzeitig verbrennen lässt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
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entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Probe oder das dort genannte Kükeneinlegepapier in der vorgeschriebenen Weise entnommen, zerkleinert, hergestellt, transportiert, behandelt oder untersucht wird,
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entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 26 Absatz 3 oder § 30 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass ihm die Untersuchungseinrichtung das Ergebnis einer dort genannten Untersuchung rechtzeitig mitteilt,
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entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 oder § 24, oder entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Hühner oder Eier verbringt,
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entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Hühner nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt, nicht oder nicht rechtzeitig impft oder nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig tötet oder nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
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entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b Eier nicht oder nicht rechtzeitig verbringt,
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entgegen § 12 Absatz 2 ein Küken oder eine Junghenne nicht oder nicht rechtzeitig impft und nicht oder nicht rechtzeitig impfen lässt,
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entgegen § 17 Satz 1 eine Junghenne einstallt,
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entgegen § 28 Absatz 1 Eintagsküken oder Eier verbringt oder
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entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 gegen Salmonella Gallinarum Pullorum impft.