Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (Artikel 1 d. Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland")
§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, in einem Ausstellungs-, Dokumentations- und Informationszentrum die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Gesichte der Deutschen Demokratischen Republik unter Einbeziehung der Vor- und Entstehungsgeschichte darzustellen und Kenntnisse hierüber zu vermitteln.
(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere:
1.
Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung,
2.
wechselnde Sonderausstellungen, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen,
3.
Einrichtung und Unterhaltung eines Informationszentrums, einer Bibliothek und einer Dokumentationsstelle,
4.
Veröffentlichungen,
5.
Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und Einrichtungen der Stiftung.