Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG) § 30Vertragsschluss bei Minderjährigen
Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung ist bei Minderjährigen gemeinsam von dem Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertragsurkunde ist der studierenden Person und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.