Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG) § 31Anwendbares Recht
Auf den Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.