(1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
den berufspraktischen Teil des Studiums in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Praxisplans durchzuführen,
- 2.
zu gewährleisten, dass die im Praxisplan vorgegebenen Praxiseinsätze des berufspraktischen Teils des Studiums durchgeführt werden können,
- 3.
sicherzustellen, dass die studierende Person im Umfang von mindestens 25 Prozent der während eines Praxiseinsatzes zu leistenden Stundenanzahl von einer praxisanleitenden Person angeleitet wird,
- 4.
der studierenden Person kostenlos die Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Absolvierung des berufspraktischen Teils des Studiums und für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind,
- 5.
die studierende Person für die Teilnahme an hochschulischen Lehrveranstaltungen und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und
- 6.
bei der Gestaltung der Praxiseinsätze auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Der studierenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Zweck des Studiums und dem Bildungs- und Praxisstand der studierenden Person entsprechen. Die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der studierenden Person angemessen sein.