Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG) § 35Überstunden
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.