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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
§ 36 Probezeit

(1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studiums sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.