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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
§ 44
Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
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