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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
§ 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

(1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.