(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird anerkannt, wenn
- 1.
sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig ist oder
- 2.
die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.