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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
§ 12 Tätigkeitsnachweis

In dem Tätigkeitsnachweis nach § 33 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes dokumentiert die studierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entsprechend den Vorgaben in Anlage 3 ausübt.