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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
§ 14
Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
(1) An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.
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