(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
- 1.
schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,
- 2.
Kompetenzbereich II,
- 3.
Kompetenzbereich IV und
- 4.
Kompetenzbereich V.
(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.