zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
§ 27
Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular