zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
§ 35
Zeugnis
(1) Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.
(2) Im Zeugnis wird das Ergebnis der staatlichen Prüfung gesondert ausgewiesen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular