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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
§ 58a Übergangsvorschrift für Anträge auf Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Für Anträge auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbenen Berufsqualifikation, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 gestellt worden sind, gelten die §§ 43a, 56b und 56e in der bis zum 31. Oktober 2026 geltenden Fassung weiter.