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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
§ 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze

(1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 bis 7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen.
(2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.
(3) Stellt die Hochschule bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach § 13 Absatz 2 Satz 4 des Hebammengesetzes, legt sie in einem Konzept dar, dass das Ziel des jeweiligen Praxiseinsatzes durch den beantragten Umfang der Ersetzung durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung nicht gefährdet wird. Absatz 2 bleibt unberührt.