Verordnung über Lieferbeschränkungen für leichtes Heizöl in einer Versorgungskrise (Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung - HeizölLBV) § 13Anordnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 12
Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Pflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Pflicht zur Ausstellung von Bescheinigungen nachzukommen.