Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
§ 5 Kostenerstattung des Bundes

(1) Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.
(2) Auf die Erstattung nach Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2000 folgende Zahlungen:

Baden-Württemberg80.000.000 DM,
Bayern78.000.000 DM,
Berlin80.000.000 DM,
Brandenburg40.000.000 DM,
Bremen20.000.000 DM,
Hamburg38.000.000 DM,
Hessen80.000.000 DM,
Mecklenburg-Vorpommern36.000.000 DM,
Niedersachsen112.000.000 DM,
Nordrhein-Westfalen276.000.000 DM,
Rheinland-Pfalz40.000.000 DM,
Saarland14.000.000 DM,
Sachsen78.000.000 DM,
Sachsen-Anhalt44.000.000 DM,
Schleswig-Holstein48.000.000 DM,
Thüringen36.000.000 DM.


Die Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.