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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
§ 6
Entsprechend anzuwendende Vorschriften
Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
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