Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 
- 1.
- § 2 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder 
- 2.
- § 2 Abs. 1 Satz 2 in einem dort bezeichneten Gebiet ankert.