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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"
§ 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.
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