(1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage angeschlossen ist, für die eine Registrierung beantragt wurde, ist verpflichtet, der Registerverwaltung auf deren Anforderung folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
die Identifikationsnummer oder sonstige Bezeichnung der Anlage nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10,
- 2.
die Angabe, ob für den von der Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strom eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht wird,
- 3.
die Form der Veräußerung des in der Anlage produzierten Stroms im Sinne des § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 4.
die Angabe, ob der in der Anlage produzierte Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen im Sinne des § 21b Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aufgeteilt wird, und die prozentuale Aufteilung auf die verschiedenen Veräußerungsformen,
- 5.
den Bilanzkreis, in den der von der Anlage erzeugte Strom eingestellt wurde; wurde der Strom in mehr als einen Bilanzkreis eingestellt, so sind alle Bilanzkreise anzugeben,
- 6.
den Zeitreihentyp,
- 7.
die Art der Erzeugungsanlage,
- 8.
die Art der technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber die Einspeisung abruft, und
- 9.
die Angabe des Wandlers und des Wandlerfaktors, soweit vorhanden.
Die Registerverwaltung ist berechtigt, in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 weitere für den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters zu übermittelnde Daten zu bestimmen. Der Netzbetreiber hat der Registerverwaltung bei Änderungen der Daten nach Satz 1 oder Satz 2 die geänderten Daten unverzüglich zu übermitteln.
(2) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Herkunftsnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung auf deren Anforderung die von der registrierten Anlage netto in das Netz eingespeisten Strommengen, für die keine Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beansprucht worden ist, zu übermitteln. Dabei hat er
- 1.
für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, die Strommengen mindestens einmal monatlich bis zum achten Werktag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat in viertelstündlicher Auflösung zu übermitteln, und
- 2.
für andere Anlagen die Strommengen mindestens einmal jährlich zum 28. Tag des auf die Ablesung folgenden Kalendermonats zu übermitteln.
Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine im Regionalnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung die von der registrierten Anlage netto in das Netz eingespeisten Strommengen, für die ein Anspruch auf die Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht, nach Satz 2 Nummer 1 zu übermitteln. Die Registerverwaltung ist befugt, weitere für den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters erforderliche Daten in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 zu bestimmen.
(3) Soweit Strom aus einer im Herkunftsnachweisregister registrierten Anlage in ein nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallendes Elektrizitätsversorgungsnetz eingespeist und von Letztverbrauchern in diesem Elektrizitätsversorgungsnetz verbraucht wird, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz dieses Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist, zur Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, wenn ihm diese Daten vorliegen; im Übrigen ist der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, in das eingespeist und in dem der Strom von Letztverbrauchern verbraucht wurde, zur Übermittlung verpflichtet. Soweit Strom aus einer im Herkunftsnachweisregister registrierten Anlage ohne Durchleitung durch ein Netz in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage von einem Dritten verbraucht wird, ist der Betreiber dieser Anlage verpflichtet, die Daten des direktverbrauchten Stroms nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend Absatz 4 Satz 1 und 3 zu übermitteln, sofern diese Daten dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, nicht vorliegen.
(4) Übermitteln Netzbetreiber, an deren Netz eine im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, oder Betreiber eines nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallenden Netzes, an dem eine im Herkunftsnachweisregister registrierte Anlage angeschlossen ist, die der Registerverwaltung nach den Absätzen 1 bis 3 zu übermittelnden Daten nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig per automatischer Datenübertragung, sind sie verpflichtet, diese Daten der Registerverwaltung spätestens bis zum 15. Januar, 15. Mai und 15. September für den jeweils vorhergehenden Zeitraum zu übermitteln; die Daten sind der Registerverwaltung über eine Formularvorlage zu übermitteln, die die Registerverwaltung bereitstellt. Die Registerverwaltung kann in den Fällen des Satzes 1 dem Betreiber einer im Regionalnachweisregister registrierten Anlage die Möglichkeit eröffnen, die Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu übermitteln; die Daten sind über eine Formularvorlage zu übermitteln, die die Registerverwaltung bereitstellt. Die Registerverwaltung kann in den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 weitere Vorgaben zu der Übermittlung machen.
(5) Soweit dem Netzbetreiber oder bei im Herkunftsnachweisregister registrierten Anlagen auch dem Betreiber eines nicht unter § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallenden Elektrizitätsversorgungsnetzes, die Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorliegen, sind diese Daten durch den Anlagenbetreiber entsprechend Absatz 4 der Registerverwaltung zu übermitteln.
(6) In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 bestimmt die Registerverwaltung Kategorien von Anlagen, bei denen der Anlagenbetreiber die Daten nach Absatz 2 spätestens drei Monate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums des produzierten Stroms mittels der Formularvorlagen an die Registerverwaltung zu übermitteln hat.