Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung - HkRNDV)
§ 25 Registrierung von Gesamtanlagen

(1) Auf Antrag registriert die Registerverwaltung mehrere Anlagen als Gesamtanlage, wenn diese Anlagen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen und diesen Strom über einen gemeinsamen geeichten Zähler und über eine Marktlokations-Identifikationsnummer mit identischer Bezeichnung einspeisen. Der Anlagenbetreiber hat der Registerverwaltung für jede einzelne Anlage der Gesamtanlage folgende Daten zu übermitteln:
1.
für eine Registrierung im Herkunftsnachweisregister: die Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1,
2.
für eine Registrierung im Regionalnachweisregister: die Daten nach § 23 Absatz 1.
(2) Handelt es sich um Anlagen, die Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind die Daten nur für die Gesamtanlage zu übermitteln.
(3) Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Gesamtanlage ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten Anlage der Gesamtanlage anzugeben.