(1) Die Registerverwaltung löscht Herkunftsnachweise, wenn
- 1.
der Kontoinhaber die Löschung der Herkunftsnachweise beantragt hat,
- 2.
sie im Fall des § 15 entgegen § 15 Absatz 1 Nummer 3 noch auf einem Konto des Anlagenbetreibers vorhanden sind oder
- 3.
sie einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler enthalten.
(2) Eine Verwendung gelöschter Herkunftsnachweise ist untersagt.
(3) Sind Herkunftsnachweise auf der Grundlage falscher Strommengendaten ausgestellt worden oder enthalten sie einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler, hat der Kontoinhaber diese Umstände der Registerverwaltung unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.