(1) Die Registerverwaltung löscht einen Herkunftsnachweis, wenn
- 1.
der Kontoinhaber die Löschung des Herkunftsnachweises beantragt hat,
- 2.
diesem eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag oder
- 3.
dieser einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler enthält.
Hätte ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 gelöscht werden müssen und ist dieser Herkunftsnachweis nicht mehr auf dem Konto des Anlagenbetreibers vorhanden, so kann durch die Registerverwaltung von Amts wegen ein anderer Herkunftsnachweis auf diesem Konto gelöscht werden.
(2) Eine Verwendung gelöschter Herkunftsnachweise ist untersagt.
(3) Sind Herkunftsnachweise auf der Grundlage falscher Strommengendaten ausgestellt worden oder enthalten sie einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler, hat der Kontoinhaber diese Umstände der Registerverwaltung unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.