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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung - HkRNDV)
§ 7 Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister

(1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regionalnachweisregister erforderlich.
(2) § 6 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde.

Fußnote

(+++ § 7 Abs. 2 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 +++)