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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS-Gesetz (HNS-Mitteilungsverordnung - HNS-MittV)
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Mitteilungspflichtige Ladung ist
1.
das in der Anlage unter Nummer 1 aufgeführte beitragspflichtige Öl im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des Fondsübereinkommens von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 685, 686), das durch die Verordnung vom 22. März 2002 (BGBl. 2002 II S. 943, 947) geändert worden ist, und
2.
die in der Anlage unter Nummer 2 aufgeführten anderen gefährlichen und schädlichen Stoffe (HNS) als Massengut im Sinne des Artikels 1 Nummer 5bis des HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671).
(2) Mitteilungspflichtige Person ist jede Person, die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des HNS-Gesetzes zur Mitteilung von Angaben verpflichtet ist, weil sie
1.
mitteilungspflichtige Ladung nach Absatz 1 Nummer 1 in den in § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b der Ölmeldeverordnung bezeichneten Fällen erhalten hat oder
2.
in den Fällen mitteilungspflichtiger Ladung nach Absatz 1 Nummer 2
a)
Ladung, die auf dem Seeweg zu einem im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hafen oder Umschlagplatz als Ladung befördert und in der Bundesrepublik Deutschland gelöscht worden ist, im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe a erster Halbsatz des HNS-Übereinkommens 2010 tatsächlich entgegengenommen hat, auch wenn nicht sie selbst, sondern ein Vollmachtgeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe a zweiter Halbsatz des HNS-Übereinkommens 2010 als Empfänger gelten soll, oder
b)
in der Bundesrepublik Deutschland ansässig oder niedergelassen ist und als Eigentümer der LNG-Ladung nach Artikel 19 Absatz 1bis Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 mit dem Empfänger von LNG-Ladung vereinbart hat, dass sie als Eigentümer die Beiträge für die LNG-Ladung zu entrichten hat.
Eine Person ist nicht nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a meldepflichtig, soweit diese Ladung lediglich als Transitladung unmittelbar oder über den Hafen oder Umschlagplatz ganz oder teilweise von dem Seeschiff auf ein anderes Seeschiff gebracht und zu einem Bestimmungshafen oder Bestimmungsumschlagplatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördert worden ist.

Fußnote

§ 2 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Angabe "Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt