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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS-Gesetz (HNS-Mitteilungsverordnung - HNS-MittV)
§ 3 Inhalt der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes

(1) Die mitteilungspflichtige Person muss folgende Angaben mitteilen:
1.
ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Ansprechperson,
2.
die Angabe, ob sie eine assoziierte Person im Sinne des § 7 Absatz 5 des HNS-Gesetzes ist, sowie den Namen und die Anschrift jeder mit ihr assoziierten Person,
3.
die in Tonnen anzugebende Gesamtmenge mitteilungspflichtiger Ladung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 durch Mitteilung der Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Ölmeldeverordnung,
4.
die in Tonnen anzugebende Gesamtmenge der in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe a aufgeführten verflüssigten Naturgase aus leichten Kohlenwasserstoffgemischen mit Methan als Hauptbestandteil (LNG) im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr empfangen hat oder für die sie gemäß Artikel 19 Absatz 1bis Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 als Eigentümer beitragspflichtig ist,
5.
die jeweils in Tonnen anzugebende Gesamtmenge jeder der folgenden Arten mitteilungspflichtiger Ladung, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr empfangen hat:
a)
die in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe b aufgeführten Öle im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i des HNS-Übereinkommens 2010,
b)
die in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe c aufgeführten verflüssigten Petrogase aus leichten Kohlenwasserstoffgemischen mit Propan und Butan als Hauptbestandteilen (LPG) im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe c des HNS-Übereinkommens 2010 und
c)
die in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe d aufgeführte andere mitteilungspflichtige Ladung als solche der in den Nummer 3, 4 und 5 Buchstabe a und b bezeichneten Art, aufgeschlüsselt nach
aa)
den in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa aufgeführten Schüttladungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 Buchstabe a Ziffer vii des HNS-Übereinkommens 2010 sowie
bb)
den in der Anlage unter Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb aufgeführten anderen Stoffen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe c des HNS-Übereinkommens 2010,
6.
für mitteilungspflichtige Ladung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 die Angabe, inwieweit die mitteilungspflichtige Person
a)
die mitteilungspflichtige Ladung als mitteilungspflichtige Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a tatsächlich entgegengenommen hat oder
b)
als Eigentümer der LNG-Ladung nach Artikel 19 Absatz 1bis Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 mit dem Empfänger von LNG-Ladung vereinbart hat, dass sie als Eigentümer die Beiträge für die LNG-Ladung zu entrichten hat.
(2) Die mitteilungspflichtige Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, die mitteilungspflichtige Ladung einer in Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c genannten Art tatsächlich entgegengenommen hat und bei der Entgegennahme für Vollmachtgeber als Bevollmächtigter im Sinne des Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe a des HNS-Übereinkommens 2010 gehandelt hat, muss folgende Angaben mitteilen und folgende Erklärung übermitteln:
1.
Name und Anschrift des jeweiligen Vollmachtgebers,
2.
Art und Menge der für den jeweiligen Vollmachtgeber entgegengenommenen mitteilungspflichtigen Ladung und
3.
die Einverständniserklärung des jeweiligen Vollmachtgebers, als Empfänger der für ihn entgegengenommenen mitteilungspflichtigen Ladung zu gelten.
(3) Die mitteilungspflichtige Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, die als Empfänger von LNG-Ladung nach Artikel 19 Absatz 1bis Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 Vereinbarungen mit Eigentümern über deren Beitragspflicht getroffen hat, muss folgende Angaben mitteilen:
1.
Name und Anschrift des jeweiligen Eigentümers und
2.
die Menge der LNG-Ladung, für die der jeweilige Eigentümer die Beitragspflicht übernommen hat.
(4) Die mitteilungspflichtige Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, die als Eigentümer der LNG-Ladung aufgrund von Vereinbarungen mit Empfängern nach Artikel 19 Absatz 1bis Buchstabe b des HNS-Übereinkommens 2010 beitragspflichtig ist, muss folgende Angaben mitteilen:
1.
Name und Anschrift des jeweiligen Empfängers und
2.
die Menge der LNG-Ladung, für die sie als Eigentümer die Beitragspflicht übernommen hat.