(2) Die Angabe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c muss in Bezug auf die dort jeweils genannte Art mitteilungspflichtiger Ladung nicht mitgeteilt werden, wenn
- 1.
die von einer mitteilungspflichtigen Person, die keine assoziierte Person ist, empfangene Gesamtmenge der jeweiligen Art mitteilungspflichtiger Ladung 15 000 Tonnen nicht übersteigt oder
- 2.
die von allen assoziierten mitteilungspflichtigen Personen insgesamt empfangene Gesamtmenge der jeweiligen Art mitteilungspflichtiger Ladung 15 000 Tonnen nicht übersteigt.