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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS-Gesetz (HNS-Mitteilungsverordnung - HNS-MittV)
§ 5 Frist für die Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes

(1) Die Mitteilung nach § 3 muss spätestens bis einschließlich 15. März eines Jahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.
(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Mitteilung nach § 3 im Jahr 2025 spätestens bis einschließlich 15. Oktober 2025 erfolgen.