Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen* (Hochbauberufeausbildungsverordnung - HochbauBAusbV) § 10Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.