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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen* (Hochbauberufeausbildungsverordnung - HochbauBAusbV)
§ 59 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten

Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin nach § 20 Absatz 2 ist
1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin befreit und
2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.