(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Verfahren zum Wasser- und Staubschutz auszuwählen und das ausgewählte Verfahren zu beschreiben,
- 2.
Maschinen für die Bohr- und Trenntechnik unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auszuwählen und ihre Wartung zu beschreiben,
- 3.
geeignete Bohr- und Trennverfahren, insbesondere für Überkopf- und winklige Bohrungen, Wandsägen und Fugenschneider, auszuwählen und zu beschreiben,
- 4.
die Sicherung und den Ausbau von Bauteilen auszuwählen und zu beschreiben,
- 5.
kontaminierte Stoffe zu unterscheiden und deren Ausbau und Entsorgung zu beschreiben,
- 6.
persönliche Sicherungs- und Schutzmaßnahmen bei Bohr- und Trennarbeiten zu beschreiben,
- 7.
das Auffangen und die Entsorgung von Bohr- und Sägeschlämmen sowie die Entsorgung von Ausbauelementen zu beschreiben,
- 8.
Bohr- und Schnittpläne für Öffnungen in Stahlbetonbauteilen zu erstellen sowie
- 9.
die Durchführung von Trennarbeiten von Bauteilen mit Seilsägen unter Berücksichtigung der besonderen Sicherungsmaßnahmen zu beschreiben.