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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung in Hochbauberufen* (Hochbauberufeausbildungsverordnung - HochbauBAusbV)
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten sowie zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 195 - 208; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
Abschnitt A: – 1. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin (§ 7 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 12. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
a)
Informationen zu Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen
c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
a)
Arbeitsschritte, Sicherungsmaßnahmen und Einsatz von Arbeitsmitteln planen
b)
Betriebsanweisungen und technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden
c)
Witterungs- und Klimabedingungen bei der Planung von Arbeiten berücksichtigen
d)
Arbeitsaufgaben im Team bearbeiten
e)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen sowie analoge und digitale Informationen zu Bauteilen und zum Bauprozess berücksichtigen

2
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
a)
Arbeitsplatz einrichten und unterhalten
b)
ergonomische Gesichtspunkte bei der Einrichtung der Baustelle berücksichtigen
c)
Verkehrs-, Transportwege und Lagerflächen auf ihre Eignung zur Nutzung beurteilen
d)
Belüftung von Arbeitsräumen sicherstellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifen
e)
Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl und unbefugtem Zugang sichern und für den Transport vorbereiten
f)
vorangegangene Leistungen, auch anderer Gewerke, auf Sicht prüfen, Ergebnisse der Prüfung weiterleiten
g)
Gefahrenbereiche auf Baustellen erkennen
h)
persönliche Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auswählen und verwenden sowie Sicherheits- und Gesundheitspläne beachten
i)
Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauen
j)
die Betriebssicherheit von Arbeits- und Schutzgerüsten vor der Verwendung auf Sicht prüfen
 
  
k)
Lichtquellen für den eigenen Arbeitsplatz einsetzen
l)
Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
m)
Gefährdungen durch Freileitungen beachten
n)
Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern
o)
Gefahrstoffe in Baustoffen und Bauhilfsstoffen unterscheiden, Schutzmaßnahmen ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht lagern und Entsorgung veranlassen
2
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
a)
Werkzeuge und Maschinen auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, pflegen und warten
b)
Werkzeuge und Maschinen unter Verwendung der Schutzeinrichtungen und unter Beachtung des Schutzes vor Emissionen bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
a)
den Einsatz von Baustoffen und Bauhilfsstoffen auf deren ökologische Auswirkungen reflektieren
b)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Verwendbarkeit und auf Fehler sichtprüfen
c)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile anfordern, auf der Baustelle transportieren, bereitstellen und lagern
d)
Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen, insbesondere bei Gefahrstoffen, anwenden
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
a)
Pläne und Zeichnungen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen und anwenden
c)
Mengen anhand von Plänen und Zeichnungen ermitteln
 
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
a)
Messgeräte auswählen und Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Längen, Höhen und Winkel anlegen, messen, sichern, prüfen und übertragen
c)
Geraden ausfluchten
d)
Messpunkte anlegen und sichern
e)
Bauteile und Flächen einmessen
2
8Bearbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach Material und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
b)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
c)
Holz mit werkstoffspezifischen Werkzeugen bearbeiten
d)
Verbindungen insbesondere durch Nageln und Schrauben herstellen
e)
Holzbauteile, insbesondere unter Berücksichtigung des konstruktiven Holzschutzes, montieren
f)
Holz, Holzwerkstoffe und Holzbauteile witterungsgeschützt lagern
 
9Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9)
a)
Schalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauen
b)
Systemschalungen betonierfähig aufbauen
c)
Bewehrungsstahl zuschneiden, biegen, binden und einbauen
d)
Beton nach Anforderung herstellen und die Verarbeitbarkeit auf Sicht prüfen
e)
Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
f)
Schalungen rückbauen, reinigen und lagern

30
10Herstellen von Baukörpern aus Steinen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
a)
Mörtel nach Anforderungen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfen
b)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
c)
Untergründe auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel dokumentieren und anzeigen
d)
Mauerwerk aus künstlichen Steinen in unterschiedlichen Formaten und Verbandsarten, insbesondere im Läufer- und Blockverband, herstellen
e)
Öffnungen im Mauerwerk mit Fertigteilstürzen überdecken
f)
Baukörper aus Steinen vor Witterung schützen
g)
Baukörper aus Steinen vor Feuchtigkeit schützen, insbesondere horizontale Abdichtungen erstellen
 
11Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
a)
Dämmstoffe nach Materialien und Verwendungszweck, insbesondere für Boden-, Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen, unterscheiden, lagern und vorbereiten
b)
Voraussetzungen zum Einbauen von Dämmstoffen prüfen, Untergründe vorbereiten
c)
Dämmstoffe zuschneiden und einbauen
 
12Herstellen von Putzen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12)
a)
Putzsysteme und Putzarten unterscheiden
b)
Untergrund auf Haft- und Tragfähigkeit sowie Maßhaltigkeit prüfen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit nach Vorgaben vorbereiten
d)
Putzprofile, insbesondere Eckprofile, ansetzen und Einbauteile einbauen
e)
Putzmörtel auswählen, herstellen und auftragen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
g)
einlagige Putzflächen herstellen
 
13Herstellen von Estrichen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 13)
a)
Estrichkonstruktionen und Estricharten unterscheiden
b)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
c)
Untergrund zur Verbesserung der Haft-, Saug- und Tragfähigkeit vorbehandeln
d)
Trenn- und Dämmschichten einbauen
e)
Aussparungen herstellen und einbauen
f)
Höhenlehren ausrichten
g)
Fugen anlegen

6
  
h)
Estrichmörtel herstellen
i)
Estrichmörtel einbringen, verdichten, abziehen und glätten und Abbindeprozess sicherstellen
 
14Ansetzen und Verlegen von Fliesen und Platten
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 14)
a)
Untergrund prüfen, säubern und ausgleichen
b)
Untergrund zur Verbesserung der Haft- und Tragfähigkeit vorbehandeln
c)
Kleber und Mörtel verarbeiten
d)
Fliesen schneiden und im Dünnbettverfahren ansetzen, verlegen und verfugen
e)
Ausschnitte und Löcher in Fliesen herstellen
f)
Wand-, Decken- und Bodenanschlüsse herstellen
 
15Herstellen von Bauteilen im Trockenbau
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15)
a)
Trockenbaukonstruktionen unterscheiden
b)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
c)
Wand-Trockenputz ansetzen
d)
Befestigungsmittel einsetzen
e)
Unterkonstruktionen für Einfachständerwände herstellen
f)
Beplankungen, insbesondere mit Trockenbauplatten, herstellen und Fugen verspachteln
 
16Herstellen von Baugruben und Gräben sowie Durchführen von Verbauarbeiten und Wasserhaltungen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 16)
a)
Bodenarten unterscheiden
b)
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung unterscheiden
c)
Oberboden abtragen, transportieren und lagern
d)
Baugruben und Gräben, insbesondere unter Beachtung der Arbeitssicherheit, der Arbeitsraumbreite und des Böschungswinkels, herstellen
e)
Baugruben und Gräben durch Verbau sichern
f)
offene und geschlossene Wasserhaltungen unterscheiden und offene Wasserhaltung durchführen
g)
Planum herstellen, Baugruben- und Grabensohlen verdichten
h)
Baugruben und Gräben lagenweise verfüllen und verdichten und im Zuge der Verfüllung den Verbau schrittweise rückbauen
i)
Regeln zum Umgang mit Grundwasser und belastetem Aushub beachten
 
17Herstellen von Verkehrswegen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 17)
a)
Planum durch Verdichten unter Beachtung des Gefälles, der Höhenlage und Ebenflächigkeit herstellen
b)
ungebundene Tragschichten herstellen
c)
Einfassungen in Geraden herstellen
d)
Oberflächen aus künstlichen Steinen herstellen
6
18Herstellen von Infrastrukturleitungen und Bohrungen
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 18)
a)
Leitungen, insbesondere Bestandsleitungen, nach Material, Verwendungszweck und Medien unterscheiden
b)
Leitungsdurchführungen in Fundamenten, Decken und Wänden herstellen und abdichten
c)
Rohre und Profile bearbeiten
d)
Rohre und Formstücke verlegen
 
  
e)
Kontrollschächte herstellen und mit Leitungen verbinden
f)
Dränung einbauen
 
19Umbauen und Rückbauen von Baukörpern1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
a)
Baupläne beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
b)
tragende und nichttragende Bauteile unterscheiden
c)
nichttragende Bauteile manuell nach Vorgabe rückbauen
d)
Öffnungen in Baukörpern mit handgeführten Werkzeugen herstellen sowie Öffnungen sichern
e)
Gefährdungspotentiale, insbesondere durch Asbest und Stäube, erkennen und Maßnahmen veranlassen
2
20Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen1
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
a)
eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen
b)
Zwischenergebnisse dokumentieren
c)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
2
Abschnitt B: – 2. Ausbildungsjahr –
schwerpunktübergreifende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 2),
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten im Ausbildungsberufsbild Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) sowie
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin (§ 7 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
13. bis 24. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
d)
Arbeitsaufträge hinsichtlich der Kundenanforderungen und betrieblichen Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und mit betrieblich beteiligten Personen abstimmen
e)
technische Regelwerke, Bauvorschriften und allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen berücksichtigen
f)
Wünsche und Einwände von Kunden und Kundinnen oder betrieblich Beteiligten entgegennehmen und weiterleiten
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
f)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
g)
digitale Endgeräte für die Planung und Durchführung der eigenen Arbeitsschritte nutzen
h)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
i)
Aufgaben im Team planen, mit weiteren Beteiligten abstimmen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
j)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
2
  
k)
ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen planen und ausführen
l)
Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, auftragsbezogen anwenden
m)
Informationen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen, auswählen und nutzen
 
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
p)
bei der Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen mitwirken
q)
Leistungen vorangegangener Gewerke als Bedingung für die Ausführung der eigenen Tätigkeiten prüfen und für die Durchführung der eigenen Arbeiten berücksichtigen, Mängel dokumentieren und die Dokumentation weiterleiten
r)
ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden sowie ergonomische Arbeitsweisen anwenden
s)
Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
t)
Baustellensicherungsmaßnahmen durchführen
u)
Lage von Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und Ver- und Entsorgungsleitungen vor Beschädigung schützen
v)
Betriebssicherheit von Arbeitshilfen, insbesondere von Gerüsten und Leitern, prüfen und Mängel dokumentieren und Dokumentation weiterleiten
w)
Lastaufnahme- und Anschlagmittel unterscheiden, auswählen, überprüfen und einsetzen
x)
Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten in großen Höhen ergreifen
y)
Konsolgerüste aufbauen, unterhalten, umbauen und abbauen
z)
Maßnahmen zur Höhenrettung ergreifen
aa)
Abfallstoffe, insbesondere Wertstoffe, und Reststoffe auf der Baustelle sortenrein trennen, lagern und den Abtransport vorbereiten, dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen
bb)
Baustoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen
cc)
Verbrauchsgüter auffangen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen
dd)
Baustoffe, Werkzeuge und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
ee)
Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Unterkünfte und sanitäre Anlagen für den Abtransport vorbereiten
ff)
geräumte Arbeitsplätze übergeben
2
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
c)
Maschinen auswählen, einrichten, bedienen, pflegen und warten
d)
In- und Außerbetriebnahme von Maschinen und Anlagen durchführen
e)
Störungen an Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
f)
technische Hilfsmittel zur Klimatisierung und Staubminimierung auswählen, auf Funktionsfähigkeit prüfen, einrichten und bedienen
 
5Prüfen, Lagern und Auswählen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5)
e)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile nach Art und Eigenschaften unterscheiden, auswählen und dem Arbeitsauftrag zuordnen
f)
Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards bei der Auswahl von Baustoffen und Bauhilfsstoffen berücksichtigen
g)
Bedarf an Baustoffen und Bauhilfsstoffen, Fertigteilen sowie Ein- und Anbauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellen
h)
Baustoffe und Bauhilfsstoffe, Fertigteile sowie Ein- und Anbauteile auf Vollständigkeit, Beschädigung und Maßhaltigkeit prüfen, Ergebnisse dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
 
6Lesen und Anwenden von Plänen und Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, auch digital3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6)
d)
Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen
e)
Aufmaße und Bestandsskizzen für durchzuführende Arbeiten erstellen
f)
maßstabgerechte Zeichnungen erstellen
g)
digitale Endgeräte verwenden, branchenübliche Software nutzen
2
7Durchführen von Messungen mittels sowohl analoger als auch digitaler Messgeräte3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7)
f)
Bauwerke einmessen und abstecken
g)
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen, auch digital durchführen
 
8Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Schalungen für Fundamente, Stützen und Balken sowie für Wände und Decken aus Schaltafeln, Verbundplatten und Systemschalungen herstellen und betonierfähig aufbauen
h)
Schalungen für Aussparungen herstellen und einbauen
i)
Schalungen für konische Formen herstellen und betonierfähig aufbauen
j)
Schalungen auf Beschädigungen prüfen, Schalungen instand setzen
k)
Betonstahl nach Kennzeichnung, Form und Eigenschaften unterscheiden und auswählen
l)
Bewehrungen, insbesondere aus Betonstabstahl und Betonstahlmatten, für rechteckige Baukörper herstellen und unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
m)
Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
n)
Einbauteile, insbesondere Verankerungsschienen und Ankersysteme, montieren
o)
Betone nach Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere Expositionsklassen und Druckfestigkeitsklassen, unterscheiden
p)
Bindemittel und Gesteinskörnung unterscheiden
q)
Zusatzmittel und Zusatzstoffe in Betonen unterscheiden
r)
Beton mit Maschinen fördern, einbringen und verdichten

10
  
s)
Oberflächen von Frischbetonen durch Abziehen und Glätten bearbeiten
t)
Stahlbetonfertigteile und Halbfertigteile transportieren, lagern, montieren, sichern und abstützen
u)
Block- und Ringfundamente im Schornsteinbau unterscheiden
 
9Herstellen von Baukörpern aus Steinen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10, § 4 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10)
h)
Mörtelklassen unterscheiden und Mörtel nach Mörtelklassen auswählen
i)
Bindemittel und Gesteinskörnung für Mauermörtel unterscheiden und auswählen
j)
Steine nach Materialien, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
k)
ein- und mehrschalige Wände mit klein- und mittelformatigen Steinen herstellen
l)
Mauerwerk mit großformatigen Steinen herstellen
m)
Baukörper aus Steinen gegen nichtdrückendes Wasser abdichten
n)
Feuerfest-, Feuerleicht- und Wärmedämmmörtel und feuerfeste Kitte unterscheiden und verarbeiten
o)
feuerfeste Steine, feuerleichte Steine und Wärmedämmsteine verarbeiten
p)
ein- und mehrschaliges Mauerwerk für feuerfeste Wandkonstruktionen und ein- und mehrschichtiges Mauerwerk für feuerfeste Bodenkonstruktionen unter Berücksichtigung der Maßordnung im Feuerungsbau durch Formsteine und Fertigteile herstellen
q)
ringförmiges feuerfestes Mauerwerk herstellen
r)
Dehn-, Trenn- und Gleitfugen herstellen
s)
Schadensbilder am gemauerten Schornstein unterscheiden
t)
Verbandsarten für unterschiedliche Mauerwerkskörper für Schornsteintragrohre nach Anforderungen unterscheiden und auswählen
u)
ein- und mehrschaliges Mauerwerk, insbesondere im Sanierungsfall für freistehende Schornsteintragrohre, herstellen
v)
Ein- und Anbauteile, insbesondere Schornsteinzubehörteile, einsetzen und anbringen
w)
gemauerte Schornsteintragrohre verfugen
x)
Oberflächen an freistehenden, gemauerten Schornsteintragrohren schützen
28
10Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schall- und Brandschutz in und an Bauwerken und Bauteilen3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11)
d)
Vorschriften des Brand-, Schall- und Wärmeschutz einhalten
e)
Dämmstoffe, insbesondere aus nachwachsenden Rohstoffen, auswählen
f)
Dämmstoffe in und an Wänden, Decken und Böden nach Herstellervorgaben an- und einbringen
g)
Anschlüsse konstruktiv und luftdicht herstellen
2
11Umbauen und Rückbauen von Baukörpern3
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 19)
f)
Baupläne, insbesondere in statischer Hinsicht, beachten und mit örtlichen Gegebenheiten abgleichen
g)
Sicherungsmaßnahmen durchführen und angrenzende Bauteile schützen
h)
Dämmstoffe unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere des Staubschutzes, rückbauen, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
i)
Durchbrüche und Bohrungen herstellen und schließen
j)
Abstützungen und Unterfangungen herstellen
k)
Bauteile aus geformten feuerfesten Werkstoffen und gemauerte Schornsteintragrohre ganz oder teilweise abbrechen
l)
Maßnahmen zum Schutz der Umgebung gegen Emissionen ausgehend von den Um- und Rückbaumaßnahmen umsetzen
m)
Gefahrstoffe erkennen, Sicherung und Entsorgung veranlassen
4
12Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen2
(§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 sowie § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
d)
Arbeitsergebnisse dokumentieren und von anderen erbrachte Leistungen berücksichtigen
e)
Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen
f)
Kunden und Kundinnen sowie betrieblich beteiligte Personen über fertiggestellte Arbeiten informieren
g)
zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt C: – 3. Ausbildungsjahr –
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberufsbild Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin (§ 7 Absatz 2)
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
25. bis 36. Monat
1234
1Übernehmen von Arbeitsaufträgen und kundenorientierte Kommunikation4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
g)
Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Akteure über das betriebliche Leistungsspektrum informieren
h)
Fachbegriffe für Baustile, Bauteile, Baustoffe und Verfahren anwenden
i)
Kunden und Kundinnen über Serviceleistungen, Instandhaltungsmaßnahmen und -intervalle informieren
j)
Wünsche von Kunden und Kundinnen sowie betriebliche Vorgaben in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentieren
k)
erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassen
 
2Planen, Vorbereiten und Organisieren von Arbeitsaufgaben4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
n)
Informationen zu Vorleistungen, Baukonstruktionen und Untergründen, insbesondere über Gefahrstoffbelastungen, sowie zu Materialvorgaben, Zeitrichtwerten und Leistungsbeschreibungen erfassen und Vorgaben unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen
o)
gewerkeübergreifende Abstimmungen für den eigenen Arbeitsbereich treffen
p)
Arbeitsprozesse kontinuierlich dokumentieren
q)
Prüf- und Messergebnisse, insbesondere objektbezogene Wetter- und Witterungsmessungen, dokumentieren und bewerten
r)
Aufmaß nach Normen und Richtlinien erstellen
6
3Einrichten, Sichern, Unterhalten und Räumen von Baustellen4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
gg)
Maßnahmen zur Nutzung von Verkehrswegen, insbesondere im Schornsteinbau und bei Arbeiten in großen Höhen, umsetzen sowie Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
hh)
Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifen
ii)
Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten unter hohen Temperaturen ergreifen
jj)
Maßnahmen zum Artenschutz und zum Schutz der Vegetation beachten
kk)
Maßnahmen zum Schutz der Umgebung gegen Emissionen ausgehend von der Baustelle umsetzen
ll)
Teilbereiche von Baustellen räumen und übergeben
 
4Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
g)
Werkzeuge und Maschinen für den Arbeitsablauf anfordern, transportieren, lagern, für den Einsatz vorbereiten und einsetzen
h)
Werkzeuge und Maschinen überprüfen, Verunreinigungen der Umwelt vermeiden
i)
Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
 
5Herstellen und Sanieren von Konstruktionen aus geformten, feuerfesten Werkstoffen
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21)
a)
geformte feuerfeste Werkstoffe, feuerfeste Mörtel und feuerfeste Kitte nach Anforderung auswählen
b)
Verankerungen im Feuerungsbau nach Anforderung unterscheiden, auswählen und einbauen
c)
Stahlkonsolen im Feuerungsbau einbauen und Konsolen aus keramischen Werkstoffen herstellen und einbauen
d)
Öffnungen mit feuerfesten Bogenkonstruktionen aus Formsteinen oder Fertigbauteilen überdecken
e)
feuerfeste Deckenkonstruktionen, insbesondere Formsteingewölbe- und Hängedeckenkonstruktionen, unter Berücksichtigung der Maßordnung im Feuerungsbau, durch Formsteine und Fertigteile herstellen
f)
Heißreparaturen mit geformten feuerfesten Werkstoffen durchführen
12
6Herstellen und Sanieren von Konstruktionen aus ungeformten, feuerfesten Werkstoffen
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22)
a)
ungeformte feuerfeste Werkstoffe, insbesondere feuerfeste Massen und feuerfeste Betone, nach Anforderung unterscheiden, auswählen und verarbeiten
b)
feuerungsbauspezifische Maschinen, insbesondere Spritzmaschinen, auswählen, einsetzen und bedienen
c)
Verankerungen im Feuerungsbau nach Anforderung unterscheiden, auswählen und einbauen
d)
Öffnungen mit feuerfesten Bogenkonstruktionen aus ungeformten feuerfesten Werkstoffen überdecken
e)
feuerfeste Wand-, Decken und Bodenkonstruktionen, insbesondere durch Spritzen, Stampfen, Betonieren, herstellen
f)
Schalungen für den Feuerungsbau, insbesondere für Öffnungen und Hängedecken, herstellen und einbauen
g)
Heißreparaturen mit ungeformten, feuerfesten Werkstoffen durchführen
10
7Herstellen und Sanieren von Schornsteintragrohren aus Stahlbeton
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23)
a)
Werkstoffe für Schornsteintragrohre aus Stahlbeton unterscheiden und auswählen
b)
freistehende Schornsteintragrohre aus Stahlbeton herstellen
c)
freistehende Schornsteintragrohre aus Fertigteilen herstellen
d)
Aufbau und Funktionsweise von Gleitschalungen erläutern
e)
Schadensbilder an Schornsteinen aus Stahlbeton unterscheiden
f)
Sanierungsmaßnahmen an Stahlbetonschornsteinen umsetzen
8
8Montieren und Sanieren von Schornsteintragrohren aus Stahl
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24)
a)
Werkstoffe für Schornsteine aus Stahl unterscheiden
b)
freistehende Schornsteine aus Stahl unter Beachtung des Blitzschutzes montieren und mit der Verankerung am Fundament verbinden
c)
Korrosions- und Oberflächenschutz auf Schornsteintragrohre aus Stahl auftragen
6
  
d)
Schadensbilder an Schornsteinen aus Stahl, insbesondere unter Beachtung der Schichtdicke und Wandstärke, unterscheiden
e)
Sanierungsmaßnahmen an Stahlschornsteinen umsetzen
 
9Herstellen und Sanieren von Schornsteininnenrohren
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 25)
a)
Werkstoffe für Schornsteininnenrohre unterscheiden und auswählen
b)
Schornsteininnenrohre aus Mauerwerk herstellen
c)
Keramische Schornsteininnenrohre herstellen
d)
Schornsteininnenrohre aus Stahl montieren
e)
Schornsteininnenrohre aus glasfaserverstärkten Kunststoffen montieren
f)
Wärmedämmung für Schornsteininnenrohre, insbesondere Schaumglasdämmung, einbauen
g)
Schadensbilder an Schornsteininnenrohren unterscheiden
h)
Sanierungsmaßnahmen an Schornsteininnenrohren umsetzen
8
10Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben der Leistungen4
(§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 20)
h)
Methoden der Qualitätssicherung anwenden
i)
Aufmaße über durchgeführte Arbeiten erstellen
j)
Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung von Qualitätsabweichungen ergreifen
k)
Instandhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen kontrollieren und dokumentieren sowie Reinigungsmaßnahmen kontrollieren und dokumentieren
l)
bei der Erstellung von Abnahmeprotokollen mitwirken
m)
Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten
n)
kundenrelevante Informationen zu Maßnahmen zur Funktions- und Werterhaltung weitergeben
o)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis im Rahmen der eigenen Arbeiten berücksichtigen
p)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2
Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 3).
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
 
  
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
 
4digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4 sowie § 7 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
 
1
Die Inhalte der Berufsbildposition werden im 2. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 3 Abschnitt B).
2
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 3 Abschnitt A); im Ausbildungsberufsbild Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin werden die Inhalte dieser Berufsbildposition im 3. Ausbildungsjahr fortgeführt (Anlage 3 Abschnitt C).
3
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. Ausbildungsjahr (Anlage 3 Abschnitt A).
4
Fortführung der Inhalte dieser Berufsbildposition aus dem 1. und 2. Ausbildungsjahr (Anlage 3 Abschnitt A und B).