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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
§ 10 Erstellung, Konsultation und Beurteilung von Vorschlägen für gebietsbezogene Managementinstrumente

(1) Vorschläge für die Einrichtung von gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten und damit zusammenhängender Maßnahmen zur Vorlage an die Konferenz der Vertragsparteien erstellt das Bundesamt für Naturschutz nach Maßgabe des Artikels 19 des Übereinkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
(2) Die Vorschläge müssen die folgenden wesentlichen Elemente in Bezug auf das identifizierte Gebiet enthalten, das Gegenstand des Vorschlags ist:
1.
eine geografische oder räumliche Beschreibung des identifizierten Gebiets unter Bezugnahme auf die in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten, als Anhalt dienenden Kriterien,
2.
Angaben zu den in Anlage I des Übereinkommens aufgeführten Kriterien,
3.
Angaben zu menschlichen Tätigkeiten, darunter Nutzungen durch indigene Völker und ortsansässige Gemeinschaften, und gegebenenfalls deren möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt und die biologische Vielfalt,
4.
eine Beschreibung des Zustands der Meeresumwelt und der biologischen Vielfalt,
5.
eine Beschreibung der die Erhaltung und gegebenenfalls die nachhaltige Nutzung betreffenden Ziele, die für das Gebiet gelten sollen,
6.
den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans, in dem die vorgeschlagenen Maßnahmen aufgeführt und die vorgeschlagenen Überwachungs-, Forschungs- und Überprüfungstätigkeiten zur Erreichung der festgelegten Ziele beschrieben werden,
7.
gegebenenfalls den Zeitraum, für den das vorgeschlagene Gebiet eingerichtet werden soll, und die Dauer der vorgeschlagenen Maßnahmen,
8.
gegebenenfalls Angaben zu etwaigen Konsultationen mit Staaten einschließlich angrenzender Küstenstaaten beziehungsweise mit zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen,
9.
Angaben zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten einschließlich der Ausweisung von Meeresschutzgebieten, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie von den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen in den identifizierten Gebieten bereits umgesetzt werden, und
10.
zweckdienliche wissenschaftliche Beiträge und, sofern es verfügbar ist, einschlägiges traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften.
(3) Das Bundesamt für Naturschutz führt die wissenschaftlichen Konsultationen und Beurteilungen von Vorschlägen für die Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschließlich Vorschlägen für die Ausweisung von Meeresschutzgebieten anderer Vertragsparteien nach Maßgabe des Artikels 21 Absatz 2 des Übereinkommens mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit aus.