Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich ist. Es kann dabei insbesondere regeln:
- 1.
die weiteren Einzelheiten der Mitteilungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 und 4,
- 2.
die weiteren Einzelheiten der Kennzeichnung von Proben maringenetischer Ressourcen und von digitalen Sequenzinformationen nach § 7 Absatz 1,
- 3.
die weiteren Einzelheiten des Berichts der Betreiber von Sammlungen und Datenbanken nach § 7 Absatz 2 einschließlich der Form und des Inhalts des Berichts und
- 4.
die weiteren Einzelheiten der Hinterlegung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.