Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz - HochseeSchG)
§ 8 Nutzung

(1) Sind noch nicht öffentlich zugängliche maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person diese maringenetischen Ressourcen, soweit Restmengen verbleiben, spätestens drei Jahre nach Beginn einer Nutzung unter Angabe ihrer Chargenkennung und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in einer öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Sammlung zu hinterlegen. Die für die Nutzung verantwortliche Person hat dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach der Hinterlegung den Namen und Standort der Sammlung, bei der die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mitteilung zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist.
(2) Sind noch nicht öffentlich zugängliche digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person diese digitalen Sequenzinformationen spätestens drei Jahre nach Beginn einer Nutzung unter Angabe ihrer Chargenkennung und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in einer öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Datenbank zu hinterlegen. Die für die Nutzung verantwortliche Person hat dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach der Hinterlegung den Namen und Standort der Datenbank, bei der die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mitteilung zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt ist.
(3) Sind maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt für Naturschutz Informationen nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende Informationen, sofern vorhanden, enthalten:
1.
die genutzten maringenetischen Ressourcen, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung,
2.
den Ort, an dem die Originalprobe der maringenetischen Ressource, die Gegenstand der Nutzung ist, aufbewahrt wird,
3.
Angaben zu der Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus im Anschluss an die Entnahme in Bezug auf die maringenetischen Ressourcen, die Gegenstand der Nutzung waren,
4.
die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten maringenetischen Ressourcen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan,
5.
den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und
6.
nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres Informationen über dessen Verkaufszahlen.
(4) Sind digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt für Naturschutz Informationen nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. Die Mitteilung muss folgende Informationen, sofern vorhanden, enthalten:
1.
die genutzten digitalen Sequenzinformationen, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung,
2.
die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten digitalen Sequenzinformationen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan,
3.
den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und
4.
nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres Informationen über dessen Verkaufszahlen.
(5) Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die Nutzung verantwortlichen Person nachfordern. Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 4 nach dem vollständigen Erhalt unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt an den Vermittlungsmechanismus.